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   BFH, 26.04.1994 - VII S 37/92   

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https://dejure.org/1994,9615
BFH, 26.04.1994 - VII S 37/92 (https://dejure.org/1994,9615)
BFH, Entscheidung vom 26.04.1994 - VII S 37/92 (https://dejure.org/1994,9615)
BFH, Entscheidung vom 26. April 1994 - VII S 37/92 (https://dejure.org/1994,9615)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung bei einem Drohen der Vollstreckung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 29.10.1985 - VII B 69/85

    Finanzgerichtsverfahren - Aussetzung der Vollziehung - Verwaltungsakt -

    Auszug aus BFH, 26.04.1994 - VII S 37/92
    Es kann dahinstehen, ob dem Antragsteller aufgrund der Ankündigung der Vollstreckung durch das FA diese i.S. von Nr. 3 der genannten Vorschrift drohte (vgl. insofern einerseits BFH-Beschluß vom 5. Juni 1985 II S 3/85, BFHE 143, 414, BStBl II 1985, 469, andererseits Senatsbeschluß vom 29. Oktober 1985 VII B 69/85, BFHE 145, 17, BStBl II 1986, 236), denn jedenfalls war ihm die unmittelbare Antragstellung bei der Finanzbehörde nicht mehr zumutbar, nachdem das FG seine Klage in der Hauptsache abgewiesen, damit den Standpunkt des FA zur Rechtmäßigkeit des Duldungsbescheides gebilligt und das FA mit Berufung hierauf die Vollstreckung aus dem Bescheid angekündigt hatte, der Antragsteller also nicht damit rechnen konnte, daß das FA einem allein mit Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Bescheides begründeten Aussetzungsantrag stattgeben würde.
  • BFH, 05.06.1985 - II S 3/85

    Drohung der Vollstreckung - Konkrete Vorbereitungshandlungen - Unmittelbares

    Auszug aus BFH, 26.04.1994 - VII S 37/92
    Es kann dahinstehen, ob dem Antragsteller aufgrund der Ankündigung der Vollstreckung durch das FA diese i.S. von Nr. 3 der genannten Vorschrift drohte (vgl. insofern einerseits BFH-Beschluß vom 5. Juni 1985 II S 3/85, BFHE 143, 414, BStBl II 1985, 469, andererseits Senatsbeschluß vom 29. Oktober 1985 VII B 69/85, BFHE 145, 17, BStBl II 1986, 236), denn jedenfalls war ihm die unmittelbare Antragstellung bei der Finanzbehörde nicht mehr zumutbar, nachdem das FG seine Klage in der Hauptsache abgewiesen, damit den Standpunkt des FA zur Rechtmäßigkeit des Duldungsbescheides gebilligt und das FA mit Berufung hierauf die Vollstreckung aus dem Bescheid angekündigt hatte, der Antragsteller also nicht damit rechnen konnte, daß das FA einem allein mit Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Bescheides begründeten Aussetzungsantrag stattgeben würde.
  • BFH, 16.11.1967 - V B 9/67

    Aussetzung der Vollziehung - Erledigung in der Hauptsache - Billiges Ermessen -

    Auszug aus BFH, 26.04.1994 - VII S 37/92
    Die Kostenentscheidung ergeht, wenn während des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens die Finanzbehörde dem Begehren des Antragstellers entspricht, nach § 138 Abs. 1 FGO und nicht nach § 138 Abs. 2 FGO, denn der Rechtsstreit hat sich dann nicht durch Rücknahme oder Änderung eines in diesem Verfahren angefochtenen Verwaltungsakts erledigt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluß vom 16. November 1967 V B 9/67, BFHE 90, 456, BStBl II 1968, 120; ferner die Nachweise bei Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 138 FGO Tz. 57, 65; ebenso Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 138 Rdnr. 7, 31).
  • BFH, 06.04.1995 - VIII S 2/94

    Zugangsvoraussetzungen einer begehrten Aussetzung der Vollziehung von

    Der Antrag konnte auch nicht ausnahmsweise deshalb unmittelbar an den BFH gerichtet werden, weil dem Antragsteller eine nochmalige Antragstellung beim FA wegen der teilweisen Abweisung der Klage und der damit verbundenen Billigung der Rechtsansicht des FA nicht zumutbar sei (vgl. z. B. BFH-Beschlüsse vom 20. Februar 1991 II S 3/90, BFH/NV 1992, 189, und vom 26. April 1994 VII S 37/92, BFH/NV 1994, 893).

    Das FA hat aufgrund des finanzgerichtlichen Urteils weder konkrete Schritte zur Durchführung der Vollstrekung ergriffen (vgl. dazu etwa BFH-Beschluß vom 5. Juni 1985 II S 3/85, BFHE 143, 414, BStBl II 1985, 469) noch eine Vollstreckung angekündigt (vgl. dazu BFH in BFH/NV 1994, 893).

  • BFH, 15.02.2002 - XI S 32/01

    AdV; Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

    Eine Vollstreckung droht, wenn die Finanzbehörde mit der Vollstreckung begonnen hat oder sie jedenfalls aus Sicht eines objektiven Beobachters unmittelbar bevorsteht (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1995, 537; vom 26. April 1994 VII S 37/92, BFH/NV 1994, 893, und vom 29. Oktober 1985 VII B 69/85, BFHE 145, 17, BStBl II 1986, 236).
  • FG Sachsen-Anhalt, 05.05.2006 - 3 V 866/05

    Zulässigkeit der Stellung eines AdV-Antrags beim Finanzgericht im Fall eines beim

    Vollstreckungsmaßnahmen stehen unmittelbar bevor, wenn die Finanzbehörde konkrete Schritte (Vorbereitungshandlungen) zur Durchführung der Vollstreckung ankündigt (BFH-Beschluss vom 26. April 1994 VII S 37/92, BFH/NV 1994, 893) oder ergriffen hat (BFH-Beschluss vom 05. Juni 1985 II S 3/85, BFHE 143, 414, BStBl II 1985, 469 ) oder wenn derartige Schritte zu erwarten sind (vgl. Finanzgericht des Saarlandes, Beschluss vom 22. Dezember 1989 2 V 216/89, EFG 1990, 327).
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